Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Olivimmo GmbH – Fahrzeugvermietung

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Olivimmo GmbH, Weiherstrasse 57, 8280 Kreuzlingen, E-Mail: info@sofortmieten24.ch (nachfolgend „Vermieterin“) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Mieter“) im Zusammenhang mit der Anmietung von Lieferwagen über die Website oder auf anderem Weg.

Abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Vermieterin anerkannt wurden.

2. Vertragsabschluss

Die Darstellung der Fahrzeuge und Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar.
Ein Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter eine Buchung oder Anfrage stellt und diese durch die Vermieterin schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt wird.

Die Vermieterin behält sich vor, Buchungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Führerberechtigung und Nutzung

Der Mieter muss im Besitz eines für die entsprechende Fahrzeugkategorie gültigen und in der Schweiz ausgestellten Führerausweises sein. Das Führen des Fahrzeugs ist nur Personen mit aktuellem Wohnsitz in der Schweiz gestattet.

Das Fahrzeug darf ausschliesslich von der im Mietvertrag genannten Person geführt werden. Die Überlassung des Fahrzeugs an Drittpersonen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erlaubt. Der Mieter haftet für das Verhalten von bewilligten Drittfahrern wie für eigenes Verhalten.

Das Führen des Fahrzeugs unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist untersagt.

Die Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, Lernfahrten, Fahrkurse, gewerbliche Personenbeförderung, illegale Zwecke oder Überbeladung ist untersagt. Das Abschleppen anderer Fahrzeuge sowie der Transport gefährlicher Güter sind untersagt.

4. Mietdauer und Rückgabe

Die Mietdauer ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.

Das Fahrzeug ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt besenrein und mit sämtlichem übergebenen Zubehör (insbesondere Fahrzeugschlüssel und Fahrzeuginventar) zurückzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Zubehör sowie übermässige Verschmutzungen, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Bei einer verspäteten Rückgabe wird die Mietdauer entsprechend dem geltenden Tarif nachberechnet. Bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden gilt automatisch ein weiterer Miettag als geschuldet.

5. Preise, Kaution und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Es wird keine Kaution verlangt. Die Vermieterin behält sich jedoch das Recht vor, in besonderen Fällen eine Kaution zu erheben. Diese dient der Sicherstellung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Die Zahlung des Mietpreises sowie einer gegebenenfalls verlangten Kaution ist vor Mietbeginn oder spätestens bei Fahrzeugübergabe fällig.
Die Vermieterin ist berechtigt, offene Forderungen mit einer hinterlegten Kaution zu verrechnen. Ein allfälliger Restbetrag wird nach Vertragsende zurückerstattet.

Der Mehrkilometerpreis beträgt CHF 0.50 pro zusätzlich gefahrenen Kilometer.

6. Übergabezustand, Treibstoff und Betriebskosten

Das Fahrzeug wird in sauberem, verkehrssicherem und betriebsbereitem Zustand übergeben.

Sämtliche Treibstoffkosten sowie laufende Betriebskosten (z. B. Nachfüllen von Öl oder Kühlwasser) gehen zu Lasten des Mieters.

Das Fahrzeug ist mit dem gleichen Treibstoffstand zurückzugeben, wie es übernommen wurde. Fehlmengen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Verstoss werden die Kosten für die erforderliche Reinigung sowie eine Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.

7. Pflichten bei Unfall, Schaden oder Panne

Bei Unfall, Schaden, Diebstahl oder einer Panne ist der Mieter verpflichtet,

  • die Vermieterin unverzüglich zu informieren
  • bei Personenschäden, Diebstahl oder Schäden an fremdem Eigentum unverzüglich die Polizei zu verständigen
  • alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen
  • eine Unfallskizze anzufertigen sowie die Personalien aller Beteiligten und allfälliger Zeugen festzuhalten
  • Fotos von der Unfallstelle und den entstandenen Schäden anzufertigen, soweit dies möglich und zumutbar ist
  • gegenüber Dritten weder ein Schuldanerkenntnis abzugeben noch Zahlungen oder Vergleichsvereinbarungen zu leisten
  • das im Fahrzeug mitgeführte internationale Unfallprotokoll vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen und der Vermieterin unverzüglich zu übergeben
  • das Fahrzeug nach einem Unfall oder bei technischen Mängeln nur weiter zu benutzen, sofern dadurch keine zusätzlichen Schäden entstehen und die Weiterfahrt gesetzlich zulässig ist


Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach und entsteht der Vermieterin dadurch ein zusätzlicher Schaden oder Nachteil, haftet der Mieter für die daraus entstehenden Kosten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Versicherung und Haftung des Mieters

Das Fahrzeug ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vollkasko versichert. Massgebend für den Umfang des Versicherungsschutzes sind ausschliesslich die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers.

Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, Vertragsverletzungen, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten entstehen.

Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt CHF 1’000.–. Der Selbstbehalt ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden Dritter geschuldet, soweit die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Der Mieter haftet zudem für alle Schäden, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind (insbesondere Nutzungsausfall, Wertminderung und Bonusverlust). Eine Insassenversicherung besteht nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. 

Der Mieter trägt sämtliche Kosten aus Verkehrsregelverstössen, Ordnungsbussen, Parkbussen, Mautgebühren, Verwaltungs- und Strafgebühren, die während der Mietdauer anfallen, unabhängig davon, ob diese erst nach Rückgabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden.
Für die Bearbeitung und Weiterleitung solcher Bussen oder Behördenanfragen wird dem Mieter eine Handling Fee von CHF 30.– pro Vorgang in Rechnung gestellt.

9. Beschädigung, Verlust und Reparaturen

Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieses Mietvertrags sowie der anwendbaren Versicherungsbedingungen.

Mit der Übernahme bestätigt der Mieter, das Fahrzeug auf sichtbare Schäden, Mängel und Vollständigkeit geprüft zu haben. Beanstandungen sind vor Fahrtantritt der Vermieterin zu melden. Andernfalls gilt das Fahrzeug als in ordnungsgemässem Zustand übernommen.

Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin und ausschliesslich in einer von ihr bestimmten Werkstatt durchgeführt werden.

Der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Fahrzeugpapieren ist der Vermieterin unverzüglich zu melden. Sämtliche Kosten für Ersatzschlüssel, Ersatzdokumente sowie daraus entstehende Folgekosten gehen zulasten des Mieters.

10. Fahrten ins Ausland & Fahrzeugüberwachung

Auslandsfahrten sind ausschliesslich nach Deutschland und nur zulässig, wenn bei der Buchung die Option «Auslandsfahrt» gewählt wurde. Ohne Buchung dieser Option sind Auslandsfahrten nicht gestattet.
Für die Option «Auslandsfahrt» wird eine pauschale Gebühr von CHF 10.– pro Mietverhältnis erhoben. Erfolgt eine Auslandsfahrt ohne die gebuchte Option «Auslandsfahrt», verstösst der Mieter gegen den Mietvertrag. Sämtliche daraus entstehenden Schäden, Rückforderungen des Versicherers sowie nicht gedeckte Kosten gehen zulasten des Mieters.
Andere Auslandsfahrten als nach Deutschland sind unzulässig.

Die Vermieterin weist darauf hin, dass die Fahrzeuge mit GPS-Tracking-Systemen ausgestattet sind. Die GPS-Daten werden ausschliesslich zur Fahrzeugortung, Diebstahlsicherung, Vertragsdurchführung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin verarbeitet. Die Bearbeitung erfolgt gemäss der Datenschutzerklärung.

11. Fahrzeugausfall

Kann das gebuchte Fahrzeug infolge eines technischen Defekts, eines Unfalls, höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände nicht bereitgestellt werden, ist die Vermieterin berechtigt, nach eigenem Ermessen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder vom Mietvertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz oder Ersatz von Folgekosten, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 

12. Stornierung und Nichtabholung

Stornierungen sind ausschliesslich schriftlich möglich und müssen mindestens 48 Stunden vor Mietbeginn bei der Vermieterin eingehen.
Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder wird das Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht abgeholt, schuldet der Mieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Buchungsbetrags.
Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

13. Gewährleistung

Die Vermieterin gewährleistet, dass das Fahrzeug bei Übergabe verkehrssicher ist.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

14. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet ausschliesslich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitergehende Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden oder Nachteile infolge von Fahrzeugdefekten während der Mietdauer, Nutzungsausfall, Zeitverlust, indirekten Schäden sowie entgangenem Gewinn.

15. Datenschutz

Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf der Website der Vermieterin, welche integrierender Bestandteil dieser AGB ist.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Regelungslücken.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

Handelt es sich um einen Konsumentenvertrag, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Schweizer Gerichtsstandsgesetz.
In allen übrigen Fällen ist Kreuzlingen (TG) ausschliesslicher Gerichtsstand. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitz zu belangen.

Stand: 01.07.2026